Start Verein Satzung

Die Satzung des FVW Weilerbach 1912 e.V.

§ 1

Name, Sitz, Vereinsjahr und Vereinsfarben

Der 1912 gegründete Verein führt den Namen Fußballverein 1912 e.V. und ist Mitglied des Südwestdeutschen Fußballverbandes im Deutschen Fußballbund. Die Wiedergründung erfolgte nach Kriegsende am 07.06.1946. Vereinssitz ist Weilerbach. Die Farben des Vereins sind rot-schwarz. Er ist unter Nr.17, Band I, in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen. Das Vereinsjahr läuft vom 01.07. bis 30.06.


§ 2

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage zur Hebung der Volksgesundheit, insbesondere der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, sowie ihre Erziehung zu Sportsgeist und Kameradschaft. Der Jugend gilt hierbei die besondere Fürsorge des Vereins. Zur Erreichung dieses Zweckes stellt der Verein seine gesamten Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist frei von politischen und konfessionellen Tendenzen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, auswärtigen Mitgliedern und Jugendlichen. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Mitglieder, die Weilerbach auf längere Zeit verlassen, werden auf Antrag als auswärtige Mitglieder weitergeführt. Sie haben als solche kein Stimmrecht und sind beitragsfrei.


§ 4

Mitglied kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe von Name, Alter, Beruf und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe seiner evtl. Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen ablehnenden Bescheid des Vorstandes steht dem Antragsteller das Recht zu, binnen acht Tagen beim Ausschußvorsitzenden Beschwerde einzulegen, der seinerseits dem Vereinsausschuß den Antrag in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorzulegen hat. Mit der Anmeldung unterwirft sich der Bewerber den Bestimmungen dieser Satzung, die jederzeit eingesehen werden kann.


§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand, die bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein muß. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen insbesondere bei freiwilligem Austritt erfüllt sein. Beim Austritt erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen, wie Sportausrichtung usw. Ein Mitglied kann, nach gewissenhafter Prüfung der Sachlage vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
2. wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.

Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.


§ 6

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

1. Verweis
2. Geldstrafe
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr
4. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
5. Ausschluß aus dem Verein.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.


§ 7

Berufung gegen eine Strafe gemäß § 6 kann innerhalb zehn Tagen nach Erhalt des Vorstandsbeschlusses beim Vereinsausschußvorsitzenden schriftlich unter Angebe der Gründe erfolgen. Mit Ausnahme des Ausschlusses aus dem Verein, hat sodann der Vereinsausschuß endgültig über die Bestrafung zu entscheiden. Gelangt der Vereinsausschuß zur Überzeugung, dass ein Ausschluß aus dem Verein ungerechtfertigt war, erfolgt die endgültige Entscheidung darüber durch die nächste Jahreshauptversammlung.


§ 8

Stimmrecht Jugendlicher

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und sonstigen Mitgliederversammlungen bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder volles Stimmrecht.


§ 9

Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlungen, der Vorstand und der Vereinsausschuß. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch den Schriftführer vertreten.
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Hauptkassierer
5. dem Spielleiter
6. dem Jugendleiter
7. dem Leiter der Damengymnastikgruppe

Die Vereinigung von mehreres Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, dann wählt der Restvorstand und der Vereinsausschuß in der nächsten Sitzung einen Ersatzmann. Dieser kann auch ein bisher nicht gewähltes Mitglied sein. Der Vereinsausschuß besteht aus elf Personen, die ebenfalls von der Jahreshauptversammlung für die Wahlperiode gewählt werden. In der nächsten Ausschußsitzung wählt der Vereinsausschuß unter seinen Mitgliedern den Ausschußvorsitzenden, ebenso den Finanzausschuß, der sich aus den beiden Vorständen dem Hauptkassierer und zwei Ausschußmitgliedern zusammensetzt. Scheidet ein Ausschußmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, so rückt das mit den meisten Stimmen der Mitgliederversammlung gewählte Ersatzmitglied vor. Die gewählten Vorstand- und Ausschußmitglieder müssen volljährig und moralisch einwandfrei sein. Ein Vorstand- oder Ausschußmitglied, das seinen Verpflichtungen aus der übernommenen Funktion dem Verein gegenüber nur unregelmäßig nachkommt, kann auf Antrag durch den Vereinsausschuß seines Amtes enthoben werden. Hierbei ist eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich.


§ 10

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere:

1. die Vertretung des Vereins
2. die Führung der Vereinsgeschäfte
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
4. die Einberufung der Haupt- und Mitgliederversammlungen
5. die Ausführung der Beschlüsse von Haupt- und Mitgliederversammlungen, sowie Sitzungen
6. die vorübergehende Heranziehung von Ausschuß- und sonstigen Mitgliedern zur Unterstützung, sofern die anfallenden Aufgaben das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschreiten.

Folgende Handlungen des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses

1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, sowie die Verpflichtung zu solchen Geschäften,
2. die Aufnahme von Darlehen und Krediten, sowie die Übernahme von Bürgschaften
3. die Vornahme von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten.


§ 11

Tätigkeiten und Aufgaben der einzelnen gewählten Funktionäre:

1. Der 1. Vorsitzende führt die Leitung in allen sportlichen und geschäftlichen Angelegenheiten. Er bestimmt und leitet sämtliche Sitzungen, sowie auch die Generalversammlungen des Vereins.

2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seiner Tätigkeit und vertritt denselben in dessen Abwesenheit.

3. Der Schriftführer verrichtet alle schriftlichen Arbeiten und führt Protokolle über sämtliche Sitzungen und Versammlungen. Darüber hinaus kontrolliert er den Besuch der Vorstands- und Ausschußsitzungen. Er ist verpflichtet, durch Verlesen bekanntzugeben, wie oft die einzelnen Funktionäre den angesetzten Sitzungen ferngeblieben sind. Außerdem hat er die Vereinsakten nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu ordnen und aufzubewahren.

4. Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinskasse. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres den Hauptrechenschaftsbericht über die Einnahmen und die Ausgaben der Hauptversammlung vorzulesen. Dasselbe hat auf Verlangen jederzeit dem Vorsitzenden oder den Revisoren gegenüber zu erfolgen. Es ist seine Aufgabe, mit dem Unterkassierer abzurechnen und ein Mitgliedsbuch zu führen, aus dem zu jedem Zeitpunkt zu ersehen ist, wie weit Beiträge rückständig sind. Daneben hat er dafür zu sorgen, dass das Kassieren am Sportplatz und bei Veranstaltungen reibungslos und pünktlich erfolgt. Die Unter- und Platzkassierer sind von ihm mit Kleingeld zu versorgen. Außerdem verwaltet er das Inventar des Vereins. Ein entsprechendes Verzeichnis ist laufend zu ergänzen.

5. Der Spielleiter fungiert gleichzeitig als Spielausschußvorsitzender. Er ist eine besonders verantwortungsvolle Person im Verein und seine Tätigkeit, die einen sehr engen Kontakt zum Vorsitzenden und den Spielern voraussetzt, ergibt sich aus den Ausführungen des § 13. Daneben hat er im Einvernehmen mit dem Schriftführer für die rechtzeitige Bestellung von Fahrzeugen bei Auswärtsspielen Sorge zu tragen. Die Organisation bei Auswärtsfahrten, d.h. die Verantwortung dafür, dass alle Fahrzeuge rechtzeitig an Ort und Stelle sind, obliegt ihm allein.

6. Der Jugendleiter leitet im Benehmen mit zusätzlichen Jugendbetreuern den gesamten Spielbetrieb der jeweils gemeldeten Jugendmannschaften. Er ist zuständig für die Ansetzung von Trainingsstunden und die Mannschaftsaufstellungen. Spiele, Mannschaftsaufstellungen und Zusammenkünfte sind von ihm rechtzeitig am Anschlagbrett zu veröffentlichen. Mit den Jugendbetreuern sorgt er bei Auswärtsspielen dafür, dass rechtzeitig Fahrzeuge an Ort und Stelle sind und der gesamte Spiel- und Trainingsbetrieb so vonstatten geht, dass kein Schaden an Leib und Seele eines ihm anvertrauten Jugendlichen entsteht. Er vertritt den Verein bei Jugendleitersitzungen des Verbandes und hat im Verhinderungsfalle den Vorsitzenden so rechtzeitig davon zu verständigen, dass es möglich ist einen Ersatzmann zu gestellen.

7. Der Unterkassierer ist verpflichtet, die Beiträge im voraus, möglichst monatlich einzuheben und darüber regelmäßig mit dem Hauptkassierer abzurechnen. Dabei muß sein Inkassoverzeichnis mit dem Gegenbuch des Hauptkassierers abgestimmt werden. Er erhält als Vergütung für seine Tätigkeit am Jahresende 10% der eingehenden Beträge.

8. Jedes Ausschußmitglied verpflichtet sich durch die Annahme der Wahl für die Wahlperiode zur gewissenhaften Pflichterfüllung. Hierbei ist die Vereinsführung nach Kräften bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Der Ball- und Gerätewart verpflichtet sich, dass ihm anvertraute Vereinseigentum zu pflegen und über den Zustand und die Vollständigkeit halbjährig dem Vorstand zu berichten. Er hat besonders dafür zu sorgen, dass jederzeit genügend spielfähige Bälle zur Verfügung stehen. Der Platzwart hat vor jedem Spiel das Sportgelände zu markieren und die Tornetze anzubringen. Dieselben sind von ihm nach Spielende wieder abzuhängen und unter Verschluß zu bringen. Er erhält dafür eine angemessene Entschädigung, die vom Vorstand im Benehmen mit dem Vereinsausschuß festzulegen ist.


§ 12

Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Gleichfalls hat er das Recht, gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Vereinsausschuß anzusetzen. Verpflichtet zur Einberufung einer solchen Sitzung ist er, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vorstandes und Vereinsausschußes dieselbe beantragen. Spätestens 24 Stunden vor Beginn einer Sitzung müssen die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschußes davon verständigt sein. Falls einer gemeinsamen Vorstands- und Vereinsausschußsitzung nicht mindestens sechs Mitglieder angehören, ist die Sitzung beschlussunfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Bedarf Sachverständige oder Mitglieder, die dem Ausschuß nicht angehören, zu den Sitzungen zu laden. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt. Über alle Sitzungen ist in das Protokollbuch eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift über die letzte Sitzung ist jeweils bei der nächsten Zusammenkunft vorzulesen und nachdem keine Einwände von einem Anwesenden vorgebracht wurden von dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 13

Spielausschuß Der Spielausschuß, dem ohne weiteres der 1. oder 2. Vorsitzende angehört, setzt sich wie folgt zusammen: Dem Spielleiter der I. Mannschaft als Spielausschußvorsitzender, dem Stellvertreter, sowie den jeweiligen Spielführern der aktiven Mannschaften. Der Spielausschuß ist stets in der ersten auf die Hauptversammlung folgenden Vorstands- und Vereinsausschußsitzung zu bilden. Der Spielausschuß setzt Spielersitzungen und Übungsstunden an, überwacht und leitet dieselben und stellt die Mannschaft auf. Darüber hinaus ist er verantwortlich für den Verbleib und Instandhaltung der Sportkleidung. Der Spielausschußvorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mannschaftsaufstellung schnellstens am Vereinsbrett zum Aushang kommt. Er hat sich auch zu vergewissern, dass die Plakatierung spätestens zwei Tage vor dem Spiel innerhalb des Ortes erfolgt ist. Der Spielausschuß im Einvernehmen mit dem Vorstand setzt Strafen für unsportliches Verhalten oder grobe Verstöße der Spieler, die das Ansehen des Vereins schädigen, fest. Leichtere Vergehen eines Spielers werden mit Verweis oder Geldstrafe, schwere Vergehen mit Sperre oder Ausschluß aus dem Verein bestraft. Berufung gegen eine Strafe kann innerhalb von 10 Tagen gem. § 7 erfolgen.


§ 14

Mitgliederversammlungen

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluß des Vereinsjahres, spätestens in der ersten Hälfte des Monats Juli statt. Sie ist mindestens acht Tage vor dem Stattfinden schriftlich bekanntzugeben. Anträge ordentlicher Mitglieder, die nicht vierzehn Tage vor dem Stattfinden schriftlich eingereicht wurden, können erst in der nächsten Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung behandelt werden. Folgende Punkte unterliegen regelmäßig der Beschlußfassung durch die Jahreshauptversammlung:

1. Geschäftsbericht des Vorstandes mit Protokollverlesung
2. Rechenschaftsbericht des Hauptkassierers
3. Bericht des Jugendleiters oder sonstigen Abteilungsleiters
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Gesamtvorstandes
6. Neuwahl von Vorstandschaft und Vereinsausschuß
7. Sonstige Anträge. Dazu gehören insbesondere evtl. Neufeststetzungen der Mitgliederbeiträge und Satzungsänderungen.


§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen, er muß es tun, wenn 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen einen schriftlichen Antrag stellen. Hierbei gelten die Bestimmungen des § 14.


§ 16

Alle Mitgliederversammlungen und Ausschußsitzungen finden im Sportheim statt.


§ 17

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, dann leitet das an Jahren älteste Vorstandsmitglied die Versammlung. Während der Wahl der Vorstandschaft übernimmt ein von der Versammlung zu bestimmendes Mitglied die Wahlleitung. Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in das Vereinsprotokollbuch aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet werden muß.


§ 18

Wahlen

Die Wahlen werden durch geheime schriftliche Abstimmung vorgenommen, falls nur eines der erschienenen Mitglieder einer anderen Abstimmung widerspricht. Bei Stimmengleichheit findet einmalige Stichwahl statt. In der Hauptversammlung nicht Anwesende können nur dann gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung zu der Übernahme eines Amtes vor der Wahl vorliegt.


§ 19

Kassenprüfer

Die von der ordentlichen Jahreshauptversammlung für die Wahlperiode zu wählenden zwei Rechnungs- und Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, mindestens einmal im Jahr die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Mitglieder- oder Hauptversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu berichten.


§ 20

Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge können in der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit neu festgesetzt werden. Eventuelle Beitragserleichterung kann der Vorstand gewähren.


§ 21

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen mit Ausnahme des § 2 können nur in der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden.


§ 22

Ehrungen

Mitglieder, die sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Fußballsportes oder um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt oder mit der silbernen oder goldenen Ehrennadel des Vereins Ausgezeichnet werden. Ehrenmitglieder können in besonderen Fällen zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden, sowie über die Verleihung von Ehrennadeln entscheidet der Vorstand mit Vereinsausschuß.


§ 23

Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn dieselbe in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ aller anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Die Auflösung muß erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als zwölf beträgt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der Gemeinde Weilerbach zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne zu.


§ 24

In allen Fällen, welche in den vorliegenden Satzungen nicht vorgesehen sind, entscheidet jeweils der Vorstand mit Vereinsausschuß. Die bisherige Satzung tritt nach Annahme der vorliegenden Satzung durch die Mitgliederversammlung vom 20.Juli 1963 außer Kraft. Die aufgrund der bisherigen Satzung vorhandenen Organe des Vereins sind entsprechend zu ergänzen.